Sozialversicherungen

Es lohnt sich, sich frühzeitig über Versicherungen und deren Leistungsdeckung zu informieren. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

  • Obligatorische Krankenversicherung

    Alle schulmedizinisch anerkannten Behandlungen und Therapien der MS (ambulant und stationär) sind im Leistungskatalog der Krankenkassen-Grundversicherung (KVG) enthalten. Dazu gehören auch die immunmodulierenden und immunsuppressiven Medikamente sowie weitere Leistungen wie Physiotherapie, Hippotherapie-K®, Ergotherapie und Beiträge an die pflegerische Betreuung zu Hause.

    Alle Versicherten haben pro Kalenderjahr nebst der Franchise von mind. CHF 300.00 (je nach Versicherungspolice) max. CHF 700.00 Selbstbehalt (10% auf Rechnungsbeträge) als Eigenleistung zu tragen. Für MS-Betroffene empfiehlt sich die KVG-Versicherung mit der niedrigsten Franchise von CHF 300.00 abzuschliessen.

    Bis zum 31. Dezember 2011 drohte bei Nichtbezahlen der Krankenkassen-Prämien eine Leistungssperre. Dieser Grundsatz wurde per 01. Januar 2012 aufgehoben. Das Betreibungsverfahren bei Zahlungsausständen gegenüber der Krankenkasse (Prämien, Franchise, Kostenbeteiligung) bleibt bestehen.

    Der Abschluss von Zusatzversicherungen ist bei chronischen Erkrankungen in der Regel nicht möglich. Ein Wechsel der Grundversicherung steht jeder Person offen.

    Weitere Informationen
    » Kranken- und Unfallversicherung (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV)

  • Zusatzversicherungen

    Zusatzversicherungen sind freiwillig und decken Leistungen ab, welche in der obligatorischen Grundversicherung (KVG) nicht enthalten sind, wie etwa

    • freie Spitalwahl ganze Schweiz in der allgemeinen, halbprivaten oder privaten Abteilung
    • alternative Behandlungsmethoden/Komplementärmedizin
    • nichtärztliche Psychotherapie
    • nichtkassenpflichtige Medikamente
    • Hauskrankenpflege und Haushalthilfe
    • Beiträge an Fitness, Brillen, Badekuren usw.

    Zusatzversicherungen unterstehen nicht dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) wie die obligatorische Grundversicherung, sondern dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dies ermöglicht den Versicherungsgesellschaften, den Leistungskatalog frei zu bestimmen, dafür risikogerechte Prämien zu verlangen, Anträge ohne Begründung abzulehnen oder nur mit Vorbehalt zu akzeptieren. Viele der vorgängig aufgeführten Leistungen werden in «Paketen» angeboten und in der Regel bis zu einem limitierten Maximalbetrag pro Jahr vergütet. Ausführlichere Informationen sind aus der Leistungsübersicht der einzelnen Krankenkassen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ersichtlich. Diese können bei vielen Krankenkassen über deren Website heruntergeladen werden.

    Vorbehalte bei der Zusatzversicherung

    Je nach Anbieter gibt es ab einem gewissen Alter (oft schon ab 50+) und bei bestehenden Krankheiten keine Möglichkeit mehr, neu eine Zusatzversicherung abzuschliessen. Oder wenn, dann allenfalls mit einem zeitlich befristeten oder unbefristeten Vorbehalt. Dies bedeutet, dass für bestehende Krankheiten keine Leistungen für Behandlungen vergütet werden. Die Versicherungen sind berechtigt, vor Vertragsabschluss Fragen über den Gesundheitszustand zu stellen. Diese Fragen müssen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet werden. Falsche Angaben berechtigen die Versicherungen, auch nachträglich einen Vorbehalt anzubringen.

    Bei den meisten Krankenkassen beträgt die Vertragsdauer für Zusatzversicherungen ein Jahr und die Kündigungsfrist drei Monate (aus den AVB ersichtlich). Deshalb muss eine allfällige Kündigung bis zum 30. September bei der Kasse eingetroffen sein. Auf jeden Fall sollte eine Zusatzversicherung erst gekündigt werden, wenn die neue Versicherung eine vorbehaltlose Aufnahme bestätigt hat! Das Recht zu kündigen haben aber auch die Kassen selber. Die meisten verzichten jedoch ausdrücklich darauf (in den AVB zu finden).

    Für MS-Betroffene besonders wichtig

    Eine bestehende Zusatzversicherung sollte nicht gekündigt werden, da ein Wiedereintritt oder ein Wechsel zu einer anderen Versicherung kaum mehr möglich ist. Auch einmal reduzierte Leistungen können nicht wieder aufgestockt werden. Die obligatorische Grundversicherung nach KVG hingegen kann gewechselt werden, da Fragen zur Gesundheit nicht beantwortet werden müssen und Vorbehalte unzulässig sind. Es ist auch möglich, Zusatzversicherung und obligatorische Grundversicherung bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften abzuschliessen.

    Vorsicht vor unseriösen Vermittlern

    Verschiedene Medien warnten in der letzten Zeit vor unseriösen Versicherungsvermittlern. Unter dem Vorwand, neutral und unabhängig bestehende Krankenversicherungen zu prüfen und zu «optimieren», gehe es vielen dabei nur um die Provision. Gewisse Vermittler würden den Kunden verbindliche Versicherungsanträge mit langer Laufzeit zur Unterschrift vorlegen und ihnen vorgaukeln, es seien bloss Absichtserklärungen. Schlecht geschulte Vermittler mit ungenügenden Kenntnissen hätten zudem Leute falsch beraten. Am besten lässt man sich auf solche Gespräche gar nicht ein. Wenn es trotzdem dazu kommt, auf keinen Fall etwas unterschreiben, das man nicht in aller Ruhe gründlich studiert und auch verstanden hat. Im Zweifelsfall lieber noch eine Vertrauensperson oder unsere MS-Infoline 0844 674 636 zu Rate ziehen.

    Grundsätzlich gilt: Eine bestehende Zusatzversicherung auf jeden Fall erst kündigen, wenn von der neuen Versicherung eine schriftliche Aufnahmebestätigung vorliegt.

  • Krankentaggeld-Versicherung / Arbeitslosenversicherung

    Bei Ausfall oder Reduktion des Erwerbseinkommens ist je nach Ursache eine oder mehrere der folgenden Versicherungen zuständig:

    Krankentaggeld-Versicherung

    Als erste Versicherung kommt bei kurz- und mittelfristiger Arbeitsunfähigkeit (bis maximal 2 Jahre) die Krankentaggeld-Versicherung zum Zug. Oft ist der Arbeitgeber kollektiv versichert, die Versicherung ist aber nicht obligatorisch. Die Leistungen gehen in der Regel an den Arbeitgeber. In den meisten Verträgen ist die Zahlung von 80% des Lohnes während maximal 720 Tagen vorgesehen. Die genauen Bestimmungen stehen in den allgemeinen Vertragsbedingungen.

    Arbeitslosenversicherung

    Die heutige wirtschaftliche Situation führt vermehrt auch in der Schweiz zu Kündigungen durch den Arbeitgeber. Wer vermittlungsfähig und aktiv auf Stellensuche ist, hat unabhängig von der Diagnose MS Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch beim Bezug einer Teilrente der Invalidenversicherung oder wenn eine Rentenprüfung der IV beantragt ist. Die Anzahl der Taggelder ist abhängig vom Alter und von der geleisteten Beitragszeit.

    Weitere Informationen
    » Arbeitslosenversicherung (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV)

  • Invalidenversicherung (IV)

    Im Schweizer Sozialversicherungssystem ist die Invalidenversicherung (1. Säule) für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen die wichtigste Sozialversicherung. Sie hat zum Ziel, die Erwerbsfähigkeit von Betroffenen zu fördern und zu erhalten. Dazu dienen die Eingliederungsmassnahmen der IV.

    Ist eine berufliche Integration nicht oder nur teilweise möglich, kann die IV eine Rente zusprechen. Der Grundsatz «Eingliederung vor Rente», bleibt auch mit den ab 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Weiterentwicklung der IV bestehen.

    Früherfassung / Frühintegration / berufliche Massnahmen

    Durch die frühzeitige Erfassung von Personen, welche arbeitsunfähig geworden oder von einer Arbeitsunfähigkeit bedroht sind, sollen mit einer Früherfassung und den entsprechenden Frühinterventionen einer Invalidität entgegengewirkt werden.

    Eine Früherfassung kann durch die betroffene Person selbst oder einer Fachperson schriftlich bei der IV Stelle des Wohnsitzes eingereicht werden.

    War die Früherfassung bis anhin nur auf arbeitsunfähige volljährige Personen ausgerichtet, erfahren gemäss den gesetzlichen Neuerungen auch junge Erwachsene im Alter von 13 -25 Jahren durch Massnahmen der IV Unterstützung und Begleitung, wenn diese Personen von einer Invalidität bedroht sind.

    Das Hauptziel der IV ist es, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen bei ihrer beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die Massnahmen der beruflichen Eingliederung können folgende Instrumente umfassen:

    Anpassungen am Arbeitsplatz, Berufsberatung, Abgabe von Hilfsmitteln, Arbeitsvermittlung, Beratung und Begleitung, Ausbildungskurse, Umschulungen, Erstausbildungen, Brückenangebote und Beschäftigungsmassnahme.

    Im Zuge der IV Weiterentwicklung sollen die Angebote der beruflichen Integrationsmassnahmen weiter ausgebaut, zeitlich verlängert und intensiviert werden.

    Eine IV Rente wird erst geprüft, wenn berufliche Massnahmen erfolglos bleiben, nicht möglich oder abgeschlossen sind.

    IV-Rente

    Der Invaliditätsgrad bestimmt den Rentenanspruch einer Person mit gesundheitlichen Einschränkungen. Bei der Berechnung des IV-Grades werden unterschiedliche Bemessungsmethoden angewendet, je nachdem ob eine Person Teilzeit, Vollzeit, in selbstständiger Tätigkeit arbeitet oder für den Haushalt zuständig ist.

    Die bisherigen vier Rentenstufen (Viertelsrente, halbe Rente; Dreiviertelsrente, ganze Rente) werden abgelöst durch ein stufenloses Rentensystem. Ab dem 1. Januar 2022 werden alle Neurenten nach diesem System berechnet, während für laufende Renten Übergangsbestimmungen festgelegt wurden.

    Weiterhin bestehen bleiben die Anspruchsvoraussetzungen von einer mindestens 40% Arbeitsunfähigkeit, das sogenannte IV -Wartejahr sowie die Höhe der Minimal- und Maximalrente von CHF 1'195 bis CHF 2'390 (Stand 2021) auf vollständig bezahlte Versicherungsbeiträge.

    Medizinische Gutachten

    Medizinische Gutachten werden oftmals durchgeführt, um weiter abzuklären, ob Ansprüche auf Leistungen der IV bestehen. Die Weiterentwicklung der IV sieht vor, die Qualität der Gutachten mit verschiedenen Massnahmen zu verbessern, um die Stellung der versicherten Personen bei der Begutachtung zu stärken.

    Weitere Informationen
    » Weiterentwicklung der IV (WE IV): Neuerungen

    Hilfsmittel

    Die IV unterstützt Versicherte mit Hilfsmitteln zur Erhaltung/Ermöglichung der Fortbewegung, zur Selbstsorge oder zur Erleichterung des Kontakts mit der Umwelt. Sie leistet auch Beiträge an bauliche Anpassungen.

    Hilflosenentschädigung

    Folgende Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen werden für die Bemessung der Hilfsbedürftigkeit berücksichtigt:

    • An-/Auskleiden
    • Aufstehen/Absitzen/Abliegen
    • Essen
    • Körperpflege
    • Verrichten der Notdurft
    • Fortbewegung inkl. Kontaktaufnahme mit der Umwelt
    • Lebenspraktische Begleitung

    Die Leistungen sind eingestuft für IV versicherte Personen (Stand 2021):

    • leicht: CHF 478.00
    • mittel: CHF 1'195.00
    • schwer: CHF 1'896.00

    Wohnt die betroffene Person in einem Heim, beträgt der Ansatz ein Viertel.

    Assistenzbeitrag der IV

    Der Assistenzbeitrag der IV ermöglicht Menschen mit einer Behinderung ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu Hause. In Eigenregie stellen sie eine oder mehrere Assistenzpersonen an für die alltäglichen Lebensverrichtungen, die Haushaltführung etc.

    Voraussetzung ist, dass die betroffene Person eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht, zu Hause lebt und volljährig ist. Besondere Bestimmungen gelten für betroffene minderjährige Personen und für volljährige Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit.

    Weitere Informationen
    » AHV/IV Invalidenversicherung

  • Berufliche Vorsorgen

    Die berufliche Vorsorge (2. Säule) richtet neben Altersrenten auch Leistungen bei Invalidität aus. Neben der obligatorischen Versicherung (BVG-Teil) können Arbeitgebende für ihre Mitarbeitenden auch zusätzliche Leistungen im überobligatorischen Bereich versichern lassen. Die Rentenbeträge können dem aktuellen Vorsorgeausweis entnommen werden.

    Im Rahmen der IV Neuerungen 2022 findet das stufenlose Rentensystem der IV auch auf PK-Neurenten Anwendung.

    » Häufig gestellt Fragen zur Beruflichen Vorsorge und 3. Säule

  • Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

    Garantieren die Leistungen aus der ersten und zweiten Säule sowie eventuell aus privaten Versicherungen und dem Vermögen kein existenzsicherndes Einkommen, so haben sowohl IV- als auch AHV-Rentenbezüger und -bezügerinnen einen gesetzlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ergänzungsleistungen sind keine Fürsorgeleistungen.

    Die Ergänzungsleistungen werden berechnet anhand der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.

    Die gesetzlich festgelegte Pauschale für den Lebensbedarf beträgt (Stand 2021):

    • CHF 1’634.15 für Einzelpersonen, CHF 2’451.25 für Ehepaare
    • Für Kinder über 11 Jahren: CHF 855.00 für das erste Kind, CHF 855.00 für das zweite Kind, CHF 570.00 für das dritte Kind, CHF 570.00 für das vierte Kind, CHF 285.00 ab dem fünften Kind
    • Für Kinder unter 11 Jahren: CHF 600.00 für das erste Kind, CHF 500.00 für das zweite Kind, CHF 416.65 für das dritte Kind, CHF 347.10 für das vierte Kind, CHF 289.15 ab dem fünften Kind

    Weitere Informationen finden Sie hier: AHV/IV Ergänzungsleistungen

  • Private Versicherungen

    Wer vor der MS-Erkrankung eine private Versicherung (3. Säule) abgeschlossen hat, kann auf zusätzliche Mittel zählen. Dazu gehören beispielsweise eine Erwerbsausfall-Versicherung oder eine Lebensversicherung mit Leistungen bei Invalidität.

    Als rechtliche Grundlage für die privaten Versicherungen gelten das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

    Die versicherten Leistungen sind in den individuellen Versicherungspolicen und den dazugehörigen allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und in den besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) geregelt.

    Weitere Informationen finden Sie hier:

Übersicht für Zuzüger und Grenzgänger

Eine Übersicht des komplexen schweizerischen Krankenversicherungssystems für Multiple Sklerose Betroffene, die in der Schweiz arbeiten oder sesshaft…

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