Arbeit & Beruf

MS kann das Berufsleben verändern und eine berufliche Standortbestimmung nötig machen. Kontaktieren Sie unsere MS-Infoline für Kontakte zu Fachstellen.

Menschen, bei denen MS diagnostiziert wird, stehen oft mitten im Berufsleben oder in einer Ausbildung. Wenn keine grossen körperlichen und psychischen Belastungen bestehen, kann die Erwerbstätigkeit oder die begonnene Ausbildung fortgesetzt werden.

Je nach Verlauf können krankheitsbedingte Einschränkungen aber eine berufliche Standortbestimmung nötig machen. Dabei stellen sich unter anderem folgende Fragen:

  • Wer bezahlt meinen Lohnausfall bei Krankheit?
  • Muss ich die MS-Diagnose meinem Arbeitgeber mitteilen?
  • Wie gehe ich bei einer Arbeitsreduktion oder bei einem Stellenwechsel vor?
  • Welche Leistungen erbringt die Invalidenversicherung?
  • Welche Aspekte müssen Arbeitgebende bei der Anstellung von MS-Betroffenen beachten?
  • Ich bin teil- oder nichterwerbstätig , welchen Versicherungsanspruch habe ich?

Es lohnt sich, Kontakt mit einer Fachstelle aufzunehmen, um die individuelle Arbeitssituation zu besprechen. Unser Beratungsteam an der MS-Infoline hilft Ihnen gerne.


Für Arbeitnehmende

Folgend erhalten Sie Informationen zu allen Fragen, die sich für MS-Betroffene im Zusammenhang mit der Arbeit und dem Berufsalltag stellen.

  • Diagnose mitteilen

    Kurz nach der Diagnose MS stellen sich viele Fragen:

    •  
    • Muss ich den Versicherungen und Arbeitgebenden die Diagnose mitteilen?
    • Wann soll das geschehen?
    • Wieviel soll ich sagen?

    Viele MS-Betroffene machen die Erfahrung, dass sich Ehrlichkeit längerfristig auszahlt. Offenheit schafft Vertrauen, und die Vorgesetzten sehen, dass sich die betroffene Person um eine realistische Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit bemüht.

    Bei Stellenantritt

    Auf konkrete Fragen zur Gesundheit sollten Sie im Bewerbungsgespräch konkret antworten. Zurückliegende Krankheiten ohne ernsthafte Rückfallgefahr sind nicht mitteilungspflichtig.

    Falls Sie für die zukünftige Aufgabe aufgrund Ihrer Krankheit in bestimmten Bereichen eingeschränkt sind, sollten Sie die Arbeitgebenden von sich aus darüber informieren.

    Bei bestehendem Arbeitsverhältnis

    Wenn Ihre Arbeitsleistung durch die Erkrankung betroffen ist, ist es von Vorteil, die Arbeitgebenden zu informieren. Wenn die Arbeit zusätzlich mit einem Sicherheitsrisiko verbunden ist, müssen Sie die Vorgesetzten von sich aus informieren. In den übrigen Fällen besteht keine Mitteilungspflicht Ihren Vorgesetzten gegenüber. Es ist jedoch wichtig zu überlegen, ob Sie aus Gründen des Vertrauens, der Kollegialität oder zur besseren Arbeitsplatzgestaltung die Diagnose mitteilen wollen. Dabei lohnt es sich, zu überlegen, wem sie dies mitteilen wollen und wann ein geeigneter Zeitpunkt ist.

    Bei Versicherungen

    Bei bestehendem Arbeitsverhältnis besteht keine Mitteilungspflicht gegenüber den Versicherungen.

    Mögliche Ausnahme: Lebensversicherungen und private Taggeld-Versicherungen. Hier gelten die Klauseln des Versicherungsreglements.

    Bei Antritt einer neuen Stelle ist wichtig, dass Sie Gesundheitsfragen auf Formularen der Versicherungen (Krankentaggeld-Versicherung, Pensionskasse) wahrheitsgetreu beantworten. Ansonsten können spätere Leistungen gekürzt oder abgelehnt werden.

  • Arbeitspensum reduzieren

    Um möglichst lange berufstätig zu bleiben, entschliessen sich viele MS-Betroffene früher oder später, ihr Arbeitspensum zu reduzieren.

    Dabei sollten Sie Folgendes beachten:
    •  
    • Besprechen Sie eine Reduktion immer zuerst mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin.
    • Suchen Sie rechtzeitig das Gespräch mit Ihren Vorgesetzten und klären Sie, welche Reduktion betrieblich realisierbar ist.
    • Hinterfragen Sie Ihre eigene Leistungsfähigkeit kritisch. Eine einmal gewählte Reduktion sollte für eine gewisse Zeit Bestand haben.
    • Eine Arbeitsreduktion oder Funktionsänderung kann für alle Seiten die beste Lösung sein; es braucht jedoch Zeit, emotional diesen Schritt zu verarbeiten. Fachliche Gespräche können hier unterstützen.

    Jede Arbeitsreduktion wirkt sich auf Ihre Lohn- bzw. Sozialversicherungs-Situation aus. Gerade kleinere Reduktionen gehen meist zu Ihren Lasten. Um negative Auswirkungen auf eine spätere Invalidenrente zu umgehen, sollten Sie sich eine Arbeitsreduktion sowohl von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin als auch von Ihren Vorgesetzten (Vertragsänderung mit Angabe des Grundes) schriftlich bestätigen lassen. Die Folgen einer Arbeitsreduktion können weit reichend sein. Wir empfehlen Ihnen deshalb, eine Fachperson beizuziehen.

    Zögern Sie nicht und wenden Sie sich über die MS-Infoline an unser Beratungsteam.

  • Stelle wechseln

    Ob gesund oder krank - ein Stellenwechsel ist immer mit einem gewissen Risiko verbunden. Trotzdem: Auch mit der Diagnose MS ist eine berufliche Veränderung grundsätzlich möglich.

    Folgende Fragen sollten Sie sich anhand einer kritischen Selbsteinschätzung stellen:
    •  
    • Weshalb will ich die Stelle gerade jetzt wechseln (Arbeit gefällt mir nicht mehr, zwischenmenschliche Probleme, Überforderung, neue Herausforderung)?
    • Wäre der Stellenwechsel nicht auch eine gute Gelegenheit, mein Arbeitspensum zu reduzieren?
    • Wie gehe ich normalerweise mit Veränderungen im Leben um? Verunsichern oder überfordern sie mich?
    • Wann will ich meine neuen Vorgesetzten über meine Krankheit informieren?

    Jeder Stellenwechsel wirkt sich auf Ihre Versicherungssituation aus. Die Pensionskasse und Kranken-Taggeldversicherung der neuen Arbeitsstelle dürfen Sie zu Ihrer gesundheitlichen Situation befragen. Unter gewissen Voraussetzungen sind Sie gar verpflichtet, den künftigen Arbeitgebenden über die Diagnose zu informieren.

    Kündigen Sie Ihre Stelle nie ohne neuen Arbeitsvertrag, es sei denn, Sie wollen ganz bewusst ein Time-Out nehmen.

    Da die rechtlichen Auswirkungen eines Stellenwechsels weit reichend sind, empfehlen wir Ihnen, sich durch eine Fachperson beraten zu lassen. Unser MS-Infoline Beratungsteam hilft Ihnen gerne weiter.

  • Berufliche Eingliederung der IV

    Die berufliche Eingliederung ist die primäre Aufgabe der Invalidenversicherung. Damit Versicherte und Arbeitgebende frühzeitig fachliche und finanzielle Hilfe erhalten, wurden zwei zusätzliche Massnahmen geschaffen: Früherfassung und Frühintervention. Sie sollen bezwecken, dass erkrankte oder behinderte Angestellte im bisherigen Betrieb weiter beschäftigt werden und Teilarbeitsfähige eine grössere Chance für eine Neuanstellung haben.

    Früherfassung

    Ist unsicher, ob eine IV-Anmeldung bereits angezeigt ist, kann sich jede versicherte Person mit dem «Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung» für eine Abklärung bei der IV-Stelle melden. Hierzu muss die versicherte Person während mindestens 30 Tagen am Stück arbeitsunfähig gewesen sein oder in den letzten 12 Monaten wiederholt gesundheitsbedingte kürzere Absenzen aufweisen.

    Auch Arbeitgebende, Familienangehörige, die Krankentaggeld-Versicherung oder die Sozialhilfe können das Formular einreichen.

    Die IV-Stelle prüft dann die Verhältnisse und macht Vorschläge.

    Frühintervention und Eingliederung

    Die Frühinterventionsmassnahmen sollen in der Regel 6 Monate nicht überschreiten. Für MS-Betroffene kommen vor allem in Betracht:

    •  
    • Anpassungen am Arbeitsplatz, etwa zusätzliche Hilfsmittel oder ein spezieller Computer
    • Ausbildungskurse, um eine neue Aufgabe in der gleichen Firma übernehmen zu können
    • Arbeitsvermittlung, d.h. Hilfe bei der Suche einer geeigneten neuen Stelle
    • Berufsberatung

    Sie können ergänzt werden durch die bereits bestehenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen wie

    •  
    • Einarbeitungszuschüsse für Arbeitgebende während der Anlern- oder Einarbeitungszeit (max. 180 Tage)
    • Umschulung auf eine neue Tätigkeit oder einen neuen Beruf (Lehre, Studium, Teilzeit oder Vollzeit)

    Auch die behinderungsbedingten Mehrkosten für den Abschluss einer Erstausbildung gelten als berufliche Massnahme und können von der IV vergütet werden.

    Für alle beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist eine schriftliche Anmeldung an die IV-Stelle des Wohnkantons mit dem Formular «Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente» nötig.

    » Kantonale IV-Stellen

     


Für Arbeitgebende

Viele Betriebe sind bereit, Mitarbeitende trotz ihrer Behinderung (weiter) zu beschäftigen. Damit das Arbeitsverhältnis für alle Beteiligten langfristig befriedigend verläuft, sollten Sie als Arbeitgebende folgende Aspekte beachten:

  • Versuchen Sie, eine vertrauensvolle Gesprächssituation zu schaffen. Sie ermöglichen damit Ihren Mitarbeitenden, die eventuell um ihre Stelle fürchten, offener über ihre Krankheit zu reden.
  • Informieren Sie sich bei Ihren Mitarbeitenden konkret über die Symptome, welche aktuell die Leistungsfähigkeit beeinflussen.
  • Lassen Sie Ihre Mitarbeitende formulieren, welche Unterstützung sie von Ihnen und dem Arbeitsteam benötigen. Klären Sie gemeinsam, was in Ihrem Betrieb realisierbar ist.
  • Wir empfehlen Ihnen, klar zu sagen, unter welchen Bedingungen für Sie eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses möglich ist.
  • Vereinbaren Sie mit Ihren Mitarbeitenden Kommunikationsregeln. Bringen Sie zum Ausdruck, wie wichtig es für Sie ist, über allfällige Verschlechterungen informiert zu werden.

Als Arbeitgebende sind Sie bei Problemen mit leistungseingeschränkten MS betroffenen Mitarbeitenden nicht alleine.


Teil- und Nichterwerbstätige

Auch wenn Nichterwerbstätige bei andauernder Krankheit keinen Verdienstausfall ausweisen, können sie einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie effektiv in ihren Tätigkeiten eingeschränkt sind.

IV-Rentenanspruch

Im Gegensatz zu Berufstätigen kann sich die IV bei Nichterwerbstätigen nicht auf einen behinderungsbedingten Lohnausfall abstützen. Aus diesem Grund kommt bei Nichterwerbstätigen immer eine Abklärungsperson der IV vorbei, welche sich ein Bild von den persönlichen Verhältnissen Zuhause macht (Tätigkeitsvergleich). Das heisst, sie klärt ab, welche Tätigkeiten im vorliegenden Fall zum Aufgabenbereich gehören und inwiefern die Person bei der Ausübung dieser Tätigkeiten eingeschränkt ist.

Wichtig ist, dass die Fragen der IV-Abklärungsperson möglichst differenziert, also nicht nur mit ja oder nein, beantwortet werden. Gerade bei einer Krankheit wie MS mit schwankendem Verlauf sind detaillierte Angaben über die effektive Einschränkung von grosser Bedeutung und müssen von der IV bei der Bemessung des Invaliditätsgrades berücksichtigt werden.

Teilerwerbstätigkeit

Bei Teilerwerbstätigen kommt bei der Berechnung des IV-Grades die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung: zunächst wird festgelegt, wieviel jemand in jedem Tätigkeitsbereich arbeitet: z.B. 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushalt. Für den Anteil der Erwerbstätigkeit wird die Invalidität durch Lohnvergleich, für die Hausarbeit durch den Tätigkeitsvergleich ermittelt.

Tipp

Vor dem Abklärungsgespräch der IV ist es empfehlenswert, dieses mit einer Fachperson zu besprechen!


Kontaktieren Sie uns

Unsere MS-Infoline steht Ihnen zur Verfügung; wir unterstützen bei Fragen

  • im Umgang mit MS-Betroffenen
  • zu Sozialversicherungen, insbesondere Invalidenversicherung
  • zur Arbeitsplatzgestaltung