Menschen mit Teilzeitpensum nicht weiter benachteiligen

Neues aus der Politik

Menschen mit Behinderungen und MS-Betroffene, die Teilzeit arbeiten, sollen gerechter behandelt werden: Der Bundesrat kündigt an, dass für die Festlegung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen ein neues Berechnungsmodell eingeführt werden soll. Die neue Berechnungsart verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und erfüllt auch die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen will der Bundesrat ein neues Berechnungsmodell einführen. Dieses soll weiterhin die gesundheitlichen Einschränkungen einer Person im Erwerbsbereich und in der Haus- und Familienarbeit separat erfassen, jedoch beide Bereiche ausgewogener berücksichtigen. Gemäss dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darf die Berechnung zur Invaliditätsbemessung nicht diskriminierend sein, dem soll mit der neuen Berechnungsart Rechnung getragen werden. Ausserdem soll sie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern.

IV-Rente trotz Teilzeitarbeit

Mit dem neuen Berechnungsmodell können teilerwerbstätige Personen in Zukunft eine höhere Rente erhalten, weil ihr Invaliditätsgrad neu bemessen und berechnet wird. Heute beziehen 16‘200 Personen eine Rente, die gestützt auf die gemischte Methode zugesprochen wurde. Diese Renten werden ab dem Inkrafttreten der Änderung von den IV-Stellen von Amtes wegen geprüft werden. Das vorgeschlagene Berechnungsmodell führt zu Mehrkosten für die IV von etwa 35 Millionen Franken pro Jahr.

Hinzu kommen jene Personen, die aufgrund der bisherigen Anwendung der aktuellen gemischten Bemessungsmethode einen IV-Grad von unter 40% erreichten und nun neu Anspruch auf eine Rente hätten. In diesem Bereich kann keine Schätzung der Mehrkosten gemacht werden, weil hierzu auswertbare Grundlagen fehlen.

Ab 1. Januar in Kraft

Der Bundesrat hat am 17. Mai 2017 eine entsprechende Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt. Das heisst, alle Akteure, die von der Änderung betroffen wären (z.B. Kantone, Parteien oder Interessengruppen) haben bis zum 11. September 2017 Zeit, um die neue Verordnung zu prüfen. Die Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung soll auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten, damit eine rasche Klärung der Rechtslage sowie eine einheitliche Anwendung der gemischten Methode sichergestellt werden kann.

>> Zur Medienmitteilung des Bundesrats