Kostenübernahme Fampyra® - Wirksamkeit aufzeigen

Die Behandlung MS bedingter Gehstörungen mit Fampyra® wird zunehmend durch MS-Betroffene und behandelnde Ärzte nachgefragt. Das Medikament ist regulär in der Schweiz nicht zugelassen und bedingt deshalb einen speziellen Antrag zur Kostenübernahme an die Krankenversicherungen.

Fampyra®

Ein Ansatz zur Behandlung von MS-bedingten Gehstörungen ist das in Tablettenform verfügbare Medikament Fampyra®. Der Wirkstoff 4-Aminopyridin ist seit vielen Jahren bekannt. Neu wurde dieser in eine retardierte Form (Arzneistoff wird im Körper verlangsamt freigesetzt) gebracht und hat somit eine längere Wirkungsdauer. Fampyra® bewirkt, dass sich die Signalübertragung in demyelinisierten Nervenfasern verbessern kann. Studien zeigten bei einem Teil der Betroffenen eine Verbesserung der Gehfähigkeit. Ob dieser Effekt auch noch nach Jahren anhält, ist nicht ausreichend untersucht.

Zulassung des Medikaments

In der Schweiz ist das Medikament Fampyra® bisher nicht zugelassen. Die Swissmedic, die in der Schweiz zuständige Arzneimittelbehörde, kritisiert unter anderem das Fehlen von Langzeitdaten und empfiehlt eine genauere Analyse der Effekte von Fampyra® auf die Gehfunktion bei MS. Trotzdem ist eine Verordnung mit einer allfälligen Kostenübernahme durch den Krankenversicherer möglich. In den Ländern der Europäischen Union ist Fampyra® zur Behandlung MS bedingter Gehstörungen zugelassen.


Krankenversicherungs Verordnung (KVV) Art . 71c Übernahme der Kosten eines vom Institut nicht zugelassenen importierten Arzneimittels.

Die Spezialitätenliste (SL-Liste) des Bundesamt für Gesundheit ist eine Liste derjenigen Arzneimittel, welche von den Krankenkassen über die Grundversicherung vergütet werden müssen.
>> www.spezialitaetenliste.ch

Unter Compassionate Use versteht man den Einsatz nicht zugelassener Arzneimittel an Patienten in besonders schweren Krankheitsfällen, die mit zugelassenen Arzneimitteln nicht zufriedenstellend behandelt werden können.


Regelung der Kostenübernahme

Das Medikament kann zur allfälligen Kostenübernahme nur durch die Krankenversicherungen via Gesuch über Artikel 71 KVV beantragt werden. Es kann im Rahmen einer Ausnahmeregelung «Compassionate Use» in besonders schweren Krankheitsfällen zur Anwendung kommen. Die Kostenübernahme liegt im Ermessen des jeweiligen Krankenversicherers.

Grundlage für Antragsstellung

Damit eine gute Entscheidungsgrundlage für den Vertrauensarzt der Krankenversicherung besteht, empfiehlt sich vor Beginn der Einnahme, eine fundierte Testung im Ganglabor oder eine Gehtestung durchzuführen. Nach zwei Wochen der Einnahme des Medikament Fampyra® soll der Gehtest wiederholt werden. Zeigt sich eine Verbesserung der Gehfähigkeit, Gehsicherheit oder des Gleichgewichtes kann dies als Argument für die Wirksamkeit und den Nutzen beim Antrag verwendet werden. Das Universitätsspital Zürich Klinik für Neurologie führt spezifische Testungen im Ganglabor durch.

Für weitere Information und Fragen in diesem Zusammenhang können sie sich an unsere MS-Infoline 0844 674 636 wenden.