Höhere IV-Renten für Teilzeitarbeitende

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Höhere IV-Renten für Teilzeitarbeitende

Ab 1. Januar gilt eine neue Regelung für Menschen, die eine IV-Rente beziehen und Teilzeit arbeiten. Der Bundesrat reagiert damit auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die bisher angewandte «gemischte Methode» als diskriminierend einstufte. Die neue Berechnungsart verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Die Invalidenversicherung  (IV) beurteilt zurzeit mit der «gemischten Methode» die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen in Beruf und im Haushalt unabhängig voneinander. Dabei wurde Erwerbsarbeit deutlich stärker gewichtet, als unbezahlte Arbeit im Haushalt oder in der Kindererziehung. Das heisst: Wer in der Schweiz Teilzeit arbeitet und ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird, erhält zurzeit noch deutlich weniger Rente als jemand im Vollzeitpensum. Weil dies insbesondere Mütter betrifft, die ihr Pensum nach der Geburt eines Kindes reduzieren, stufte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Berechnungsmethode der IV als diskriminierend gegenüber Frauen ein.

Neuberechnung von IV-Renten

Nun hat der Bundesrat auf das Urteil reagiert: Ab 1. Januar 2018 werden gesundheitliche Einschränkungen in Beruf und Haushalt gleich stark gewichtet. Mit dem neuen Berechnungsmodell ergibt sich für viele teilerwerbstätige Personen in Zukunft eine höhere Rente. Hinzu kommen jene Personen, die aufgrund der bisherigen Methode einen IV-Grad von unter 40% (entspricht nicht in allen Fällen der Arbeitsunfähigkeit) erreichten. Diese haben unter Umständen neu Anspruch auf eine IV-Rente. Heute beziehen 16‘200 Personen Leistungen der IV, die aufgrund der gemischten Methode zugesprochen wurden. Diese Renten müssen ab dem Inkrafttreten der Änderung von den IV-Stellen geprüft werden. Betroffene, denen aufgrund von Teilerwerbstätigkeit in der Vergangenheit eine Rente verweigert oder gekürzt worden ist, sollten bei  der IV-Stelle ihres Wohnkantons ein neues Rentengesuch stellen.

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