Was passiert mit mir im Falle einer Urteilsunfähigkeit?

Fachartikel

Wer von Lebensqualität spricht, meint oftmals Themen, die unseren Alltag prägen. Gerade bei erkrankten Menschen spielt jedoch eine weitere Dimension zunehmend eine wichtige Rolle: Selbstbestimmung. Wenn die geistigen Kräfte nachlassen oder der eigene Tod näher rückt, verleihen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Sicherheit.

Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann dazu führen, dass ich nicht mehr in der Lage bin, selbst über mein Schicksal zu entscheiden. Mit einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag kann ich Anordnungen für den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit treffen: Welche medizinischen Behandlungen wünsche ich, welche lehne ich ab? Wer soll meine Post besorgen, meine Rechnungen bezahlen und sich um meine finanziellen und persönlichen Belange kümmern? Wer in guten Zeiten die Weichen stellt, kann für den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit selbst über diese Fragen bestimmen.

Patientenverfügung

Die Idee der Patientenverfügung ist ursprünglich entstanden, weil eine zunehmende Zahl von Patientinnen und Patienten auf eine überbordende Apparatemedizin verzichten und den Wunsch nach einem würdevollen Sterben am Lebensende zum Ausdruck bringen wollte. Heute kann sie Anordnungen für eine Vielzahl von medizinischen Situationen enthalten. Rechtliches Fundament einer Patientenverfügung ist der Grundsatz, dass die Patientin oder der Patient frei darüber entscheidet, ob eine diagnostische oder therapeutische Massnahme durchgeführt wird oder nicht.

Dieses Selbstbestimmungsrecht setzt die Urteilsfähigkeit der Patientin oder des Patienten im Zeitpunkt der medizinischen Behandlung voraus. Die Patientenverfügung erweitert diese Selbstbestimmung von urteilsfähigen Personen in zeitlicher Hinsicht auf  künftige Situationen, in denen die Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Existiert keine Patientenverfügung, entscheidet bei Urteilsunfähigkeit eine vom Gesetz bezeichnete Person.

Angehörige informieren

Die Patientenverfügung muss schriftlich errichtet werden. Eine eigenhändige Niederschrift des Dokumentes ist zwar möglich, aber nicht zwingend nötig. Es dürfen auch standardisierte und vorformulierte Vorlagen verwendet werden. Das Schriftstück muss vom Verfassenden in jedem Fall datiert und eigenhändig unterschrieben werden.

Der Inhalt der Patientenverfügung kann darin bestehen, dass der Patient, die Patientin für eine bestimmte medizinische Situation einer Therapie, einem Medikament oder einem chirurgischen Eingriff zustimmt oder aber eine solche Massnahme ablehnt. Die Verfasserin oder der Verfasser kann sich aber auch darauf beschränken, bestimmte Werthaltungen oder Therapieziele zu formulieren, an denen sich die künftigen medizinischen Massnahmen zu orientieren haben. Eine wichtige Weichenstellung kann die Beantwortung der Frage sein, ob im Falle einer Urteilsunfähigkeit alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden oder ob die Behandlung statt der Verlängerung der Lebenszeit  der Linderung des Leidens dienen soll.

Die verfügende Person hat zudem die Möglichkeit, eine Person ihres Vertrauens zu bezeichnen, die sie bei medizinischen Entscheidungen vertritt. Nur wenn die Patientenverfügung dem Behandlungsteam rechtzeitig zur Verfügung steht, kann sie wirksam werden. Es empfiehlt sich deshalb, im Portemonnaie eine Hinweiskarte mit einem Vermerk zur Patientenverfügung bei sich zu tragen. Zudem ist es ratsam, die nächsten Angehörigen oder die Hausärztin, den Hausarzt über die Patientenverfügung zu informieren.

Verbindlichkeit von Patientenverfügungen

Die Anordnungen einer Patientenverfügung sind für die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt grundsätzlich verbindlich. Das setzt allerdings voraus, dass die Anordnung sich auf die konkrete medizinische Situation bezieht und genügend klar ist. Keine Chance auf eine Umsetzung haben zudem Anordnungen, die widerrechtlich oder sittenwidrig sind. Als widerrechtlich einzustufen wäre etwa die Anordnung aktiver Sterbehilfe. Es ist sehr zu empfehlen, sich beim Verfassen der Patientenverfügung durch eine kompetente Fachperson unterstützen zu lassen. Ohne fachkundige Beratung, etwa durch die Hausärztin, den Hausarzt oder eine spezialisierte Beratungsstelle, besteht die Gefahr, dass die Patientenverfügung unrealistische Erwartungen oder unklare Anordnungen enthält, die nicht umsetzbar sind.

Vorsorgeauftrag

Ist eine kranke Person wegen ihrer Urteilsunfähigkeit auf die Unterstützung bei der Besorgung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten angewiesen, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) unter Umständen eine Beistandschaft errichten. Dies gilt vor allem für alleinstehende Personen. Für Ehegatten und eingetragene Partner sieht das Erwachsenenschutzrecht immerhin ein gesetzliches Vertretungsrecht vor, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht oder regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird.

Wer in guten Zeiten einen Vorsorgeauftrag errichtet, kann behördlichem Eingreifen im Falle einer späteren Hilfsbedürftigkeit vorbeugen. Jede handlungsfähige Person – Handlungsfähigkeit setzt Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit voraus – kann einer natürlichen oder juristischen Person ihres Vertrauens den Auftrag erteilen, sich beim späteren Eintritt der Urteilsunfähigkeit um ihre Angelegenheiten zu kümmern.

Formvorschriften & möglicher Inhalt

Für die Errichtung gibt es zwei verschiedene Formen: eigenhändiger oder öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag muss vollständig von Hand geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Im Gegensatz zur Patientenverfügung ist es nicht zulässig, gedruckte Muster oder Formulare zu verwenden. Als Alternative besteht die Möglichkeit, den Vorsorgeauftrag gemeinsam mit einem Notar zu erstellen und von ihm beurkunden zu lassen. Bei diesem Vorgehen kontrolliert der Notar die inhaltliche Richtigkeit und bestätigt, dass die unterzeichnende Person urteilsfähig ist.

Im Vorsorgeauftrag ist zu definieren, welche Aufgaben der beauftragten Person übertragen werden. Diese können sich auf die Personensorge (z.B. Organisation der Pflege), die Vermögenssorge (z.B. Bezahlung von Rechnungen, Hausverkauf) und die Vertretung im Rechtsverkehr (insbesondere Abschluss von Verträgen) beziehen. Es muss eine natürliche oder juristische Person bezeichnet werden, die diese Aufgaben übernimmt, sobald die auftraggebende Person urteilsunfähig geworden ist.

Der Vorsorgeauftrag kann seine Wirkung nur entfalten, wenn er im Fall der Fälle auch auffindbar ist. Es ist deshalb ratsam, die nächsten Angehörigen über den Aufbewahrungsort zu informieren. Noch besser ist die Auffindbarkeit gewährleistet, wenn die Existenz und der Aufbewahrungsort des Dokumentes dem Zivilstandsamt zwecks Eintrag in einem zentralen Register gemeldet oder es bei einer vom kantonalen Recht bezeichneten Amtsstelle hinterlegt wird.

KESB entscheidet über Wirksamkeit

Erfährt die KESB von der Urteilsunfähigkeit einer erwachsenen Person, klärt sie ab, ob der Vorsorgeauftrag validiert werden kann. Sie prüft, ob die Formvorschriften eingehalten sind und der Urheber beim Verfassen urteilsfähig war. Weiter wird sie kontrollieren, ob die Vertretungsperson geeignet ist und ob Interessenkonflikte gegen ihre Einsetzung sprechen. Sie entscheidet über die Entschädigung, falls diese im Vorsorgeauftrag nicht geregelt wurde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und nimmt die eingesetzte Vertretungsperson den Auftrag an, bekommt sie von der KESB eine Vertretungsurkunde.

Vor- und Nachteile abwägen

Dem Vorteil der freien Wahl der beauftragten Person stehen Nachteile und Gefahren gegenüber: Bei der Wahl eines fachkundigen Vorsorgebeauftragten, zum Beispiel eines Treuhänders oder einer Rechtsanwältin, ist mit deutlich höheren Kosten zu rechnen, als wenn eine von der KESB ernannte Beiständin die gleichen Aufgaben wahrnimmt. Die Tätigkeit des Beistandes wird von der Behörde überwacht, ein Vorsorgebeauftragter unterliegt hingegen keiner behördlichen Kontrolle. Nach Validierung des Vorsorgeauftrages hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihre Aufgabe abgeschlossen.

Für einfachere Vorsorgeaufträge können die Muster verwendet werden, die auch von der MS-Gesellschaft angeboten werden. Bei komplexen Vermögensverhältnissen ist es ratsam, sich bei der Ausarbeitung des Vorsorgeauftrages durch eine Rechtsanwältin oder einen Notar unterstützen zu lassen.

Text: Jürg Gassmann, Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Winterthur

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