Das neue Erwachsenenschutzrecht – Ab 2013

Das neue Erwachsenenschutzrecht löst das 100-jährige Vormundschaftsrecht ab. Diese Neuregelung war längst fällig, denn was 1912 akzeptiert war, gilt heute oftmals als überholt. Das neue Erwachsenenschutzrecht berücksichtigt diesen Wandel und stärkt das individuelle Selbstbestimmungsrecht, aber auch die individuelle Selbstverantwortung.

Wer seine Urteilsfähigkeit verliert, sei es wegen Krankheit, Unfall oder Alter, büsst ganz oder teilweise die Fähigkeit ein, eigene Entscheidungen zu treffen und durchzusetzen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wer sich dann um die eigenen Belange, um das Vermögen und um die persönliche Sorge kümmert. Wenn man vorzeitig eine natürliche oder juristische Person benennt und mit bestimmten Aufgaben betraut, kann man sich darauf verlassen, dass die eigenen Vorstellungen und Wünsche respektiert und umgesetzt werden. Die Neuregelung kennt den sogenannten Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung. Für beides gilt, dass sie nur in schriftlicher und unterschriebener Form gültig sind.

Der Vorsorgeauftrag

Er dient dazu, bestimmte Personen mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, wie beispielsweise der Verwaltung von Liegenschaften und Vermögen, der Vertretung im Rechtsverkehr oder der Organisation der Pflege. Für Ehegatten und eingetragene Partner einer urteilsunfähigen Person sieht die Neuregelung ein gesetzliches Vertretungsrecht vor, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht oder regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird. Dieses gesetzliche Vertretungsrecht erstreckt
sich jedoch nur auf Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs oder für die ordentliche Vermögensverwaltung erforderlich sind. Darüber hinaus ist die behördliche Beistandschaft zuständig, falls kein Vorsorgeauftrag eine abweichende Regelung vorsieht.

Die Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung treffen Personen im Voraus Entscheidungen, die sie
im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit nicht mehr treffen können. Es geht darum, selbstbestimmt die eigene Vorstellung von Würde auszudrücken, sei es in der Art oder im Umfang medizinischer Massnahmen bis hin zum persönlichen Selbstverständnis eines würdevollen Ablebens.

Im Vordergrund steht die Abwehr unerwünschter Massnahmen und nicht die unbeschränkte Leistung im Sinne einer Wunschmedizin. Die Patientenverfügung ist nur gültig innerhalb der rechtlichen und gesellschaftlich anerkannten Ordnung – einem widerrechtlichen oder unsittlichen Patientenwunsch (z. B. Aufforderung zu aktiver Sterbehilfe, medizinisch nicht indizierte Operationen usw.) wird deshalb nicht entsprochen. Das Erwachsenenschutzrecht stellt die Patientenverfügung schweizweit auf eine klare rechtliche Grundlage. Eine Patientenverfügung muss demnach in schriftlicher, datierter und unterzeichneter Form vorliegen. Jede urteilsfähige Person kann darin verfügen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die mit oder ohne Weisungen mit der Ärzteschaft die medizinischen Massnahmen bespricht und Entscheidungen trifft. Wird keine vertretungsberechtigte Person genannt, gilt folgende Reihenfolge: In medizinischen Fragen entscheiden zuerst Beistände mit Vertretungsrecht, gefolgt vom Ehegatten oder Partner, den Nachkommen, den Eltern sowie den Geschwistern. Bei Angehörigen ist eine gelebte Beziehung erforderlich.

Die Patientenverfügung ist verbindlich, sofern sie keine begründeten Zweifel weckt und ihr Inhalt weder widerrechtlich noch unsittlich ist. Wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Patientenverfügung auf freiem Willen beruht oder dass sie mit dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten übereinstimmt, verliert sie ihre Verbindlichkeit. Schliesslich hat die verfügende Person die Möglichkeit, mit einem Eintrag auf der Versichertenkarte auf die Existenz der Patientenverfügung und den Hinterlegungsort hinzuweisen.

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