Assistenzbeitrag der IV

Fachartikel

Der Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung ermöglicht es auch MS-Betroffenen, eine Assistenzperson zur persönlichen Hilfestellung in der eigenen Wohnung anzustellen und zu finanzieren.

Das erste Massnahmenpaket der 6. IV Revision ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ein Teil des Massnahmenpakets beinhaltet die Einführung des sogenannten Assistenzbeitrags. Nach den positiven Ergebnissen aus der vorangegangenen Projektphase, in der auch MS-Betroffene mitwirken konnten, hat der Assistenzbeitrag seinen Weg in die Sozialversicherungsgesetzgebung gefunden. Mit diesem Assistenzbeitrag erhalten MS-Betroffene die Möglichkeit, sich bei Verlust ihrer Eigenständigkeit Freiräume zu verschaffen.

Interessierte können den Assistenzbeitrag bei ihrer zuständigen IV-Stelle mit einem Formular beantragen. Es gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen für die Antragstellung. Die IV hat dazu ein umfassendes Regelwerk verfasst. Bei ihrer IV-Stelle oder auf der Website der MSGesellschaft finden Interessierte eine Informationsbroschüre der Invalidenversicherung mit weiterführenden Hinweisen. Nachstehend sind die wichtigsten Aspek te zum Assistenzbeitrag aufgelistet. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Sozialberaterinnen und -berater der Schweiz. MS-Gesellschaft.

Was möchte die IV mit dem Assistenzbeitrag erreichen?

Volljährigen Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HE) der IV haben und zu Hause leben, soll ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben ermöglicht werden. Sie können die individuelle, notwendige Hilfe selbst organisieren und eine Assistenz anstellen, welche die nötigen Hilfestellungen und Unterstützungen leistet. Dafür muss mit der Assistenz ein Anstellungs- und Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Die IV stellt für die Anstellung von Assistenten Musterarbeitsverträge zur Verfügung.

Wie wird der Assistenzbeitrag berechnet?

Die Grundlage für die Berechnung ist der zeitliche Bedarf an Hilfeleistung in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtung, Haushaltführung, gesellschaftliche Teilhabe, Kinderbetreuung, freiwillige Tätigkeit, Erwerbstätigkeit, Tagesbetreuung, Nachtdienst. Der Höchstansatz variiert je nach Bereich und Grad der Hilflosigkeit zwischen 20 und 120 Stunden pro Monat. Die IV ermittelt den Bedarf und stellt den daraus resultierenden Unterstützungsbeitrag zur Verfügung.

Wie hoch ist der Assistenzbeitrag?

Der Assistenzbeitrag (Lohn für die Assistenzperson, Arbeitgeberbeiträge, Ferienentschädigung von 8,33%) beträgt Fr. 32.50/Std., wenn spezielle Qualifikationen (z.B. Gebärdensprache) notwendig sind, Fr. 48.75/Std.

Abzüge

Der Assistenzbeitrag ist eine subsidiäre Leistung in Ergänzung zu den Leistungen der Krankenversicherung (KV) und der IV.

Vom ermittelten Assistenzbeitrag werden die zugesprochene Hilflosenentschädigung (HE), IV-Leistungen unter dem Titel «Drittleistungen an Stelle eines Hilfsmittels» und die Beiträge der Krankenpflegeversicherung an die Grundpflege, im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), abgezogen.

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch beginnt frühestens zum Zeitpunkt, in dem man die Hilfeleistung geltend macht und muss innert 12 Monaten nach deren Erbringung gemeldet werden. Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder stirbt. Erreicht die versicherte Person das AHV-Alter oder bezieht sie die Altersrente vorzeitig, wird der Assistenzbeitrag der IV von einer entsprechenden Leistung der AHV abgelöst.

Übergangsbestimmungen

Für Teilnehmende des Pilotprojekts «Assistenzbudget » gibt es keine generelle Besitzstandgarantie. Es gilt aber die Regel, dass Volljährigen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit, welche die Voraussetzung für die Zulassung nach neuem Recht nicht erfüllen, die Leistungen nicht vor dem 1. Januar 2013 gestrichen werden dürfen. Erfüllen sie die entsprechenden Voraussetzungen, erhalten sie die bisherigen Leistungen weiter ohne Neuanmeldung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach neuem Recht verfügt hat.

Besondere Bestimmungen

Bei Minderjährigen sowie bei volljährigen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit gelten besondere Bestimmungen.

Unterstützung

Die IV-Stellen können ab Zusprache des Assistenzbeitrags während 18 Mo naten Beratung und Unterstützung in organisatorisch-administrativen Fragen gewähren. Zu diesem Zweck können sie Dritte beauftragen, welche sie selbst oder auf Vorschlag der versicherten Person auswählen. Diese Dritten können dann den IV-Stellen im Rahmen des Auftrags Rechnung stellen. Die Höhe der Vergütung hängt von der Schwierigkeit der Verhältnisse ab. Die Beraterinnen und Berater der MS-Gesellschaft stehen den MS-Betroffenen und ihren Angehörigen für diese Unterstützung gerne zur Verfügung.

Text: Pascale Gordon und Sandra Künzli, Sozialberaterinnen der MS-Gesellschaft