Zusatzversicherungen sind freiwillig und decken Leistungen ab, welche in der obligatorischen Grundversicherung (KVG) nicht enthalten sind, wie etwa
Zusatzversicherungen unterstehen nicht dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) wie die obligatorische Grundversicherung, sondern dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dies ermöglicht den Versicherungsgesellschaften, den Leistungskatalog frei zu bestimmen, dafür risikogerechte Prämien zu verlangen, Anträge ohne Begründung abzulehnen oder nur mit Vorbehalt zu akzeptieren. Viele der vorgängig aufgeführten Leistungen werden in „Paketen“ angeboten und in der Regel bis zu einem limitierten Maximalbetrag pro Jahr vergütet. Ausführlichere Informationen sind aus der Leistungsübersicht der einzelnen Krankenkassen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ersichtlich. Diese können bei vielen Krankenkassen über deren Website heruntergeladen werden.
Je nach Anbieter gibt es ab einem gewissen Alter (oft schon ab 50+) und bei bestehenden Krankheiten keine Möglichkeit mehr, neu eine Zusatzversicherung abzuschliessen. Oder wenn, dann allenfalls mit einem zeitlich befristeten oder unbefristeten Vorbehalt. Dies bedeutet, dass für bestehende Krankheiten keine Leistungen für Behandlungen vergütet werden. Die Versicherungen sind berechtigt, vor Vertragsabschluss Fragen über den Gesundheitszustand zu stellen. Diese Fragen müssen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet werden. Falsche Angaben berechtigen die Versicherungen, auch nachträglich einen Vorbehalt anzubringen.
Bei den meisten Krankenkassen beträgt die Vertragsdauer für Zusatzversicherungen ein Jahr und die Kündigungsfrist drei Monate (aus den AVB ersichtlich). Deshalb muss eine allfällige Kündigung bis zum 30. September bei der Kasse eingetroffen sein. Auf jeden Fall sollte eine Zusatzversicherung erst gekündigt werden, wenn die neue Versicherung eine vorbehaltlose Aufnahme bestätigt hat! Das Recht zu kündigen haben aber auch die Kassen selber. Die meisten verzichten jedoch ausdrücklich darauf (in den AVB zu finden).
Eine bestehende Zusatzversicherung sollte nicht gekündigt werden, da ein Wiedereintritt oder ein Wechsel zu einer anderen Versicherung kaum mehr möglich ist. Auch einmal reduzierte Leistungen können nicht wieder aufgestockt werden. Die obligatorische Grundversicherung nach KVG hingegen kann gewechselt werden, da Fragen zur Gesundheit nicht beantwortet werden müssen und Vorbehalte unzulässig sind. Es ist auch möglich, Zusatzversicherung und obligatorische Grundversicherung bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften abzuschliessen.
Verschiedene Medien warnten in der letzten Zeit vor unseriösen Versicherungs-vermittlern. Unter dem Vorwand, neutral und unabhängig bestehende Krankenversicherungen zu prüfen und zu „optimieren“, gehe es vielen dabei nur um die Provision. Gewisse Vermittler würden den Kunden verbindliche Versicherungsanträge mit langer Laufzeit zur Unterschrift vorlegen und ihnen vorgaukeln, es seien bloss Absichtserklärungen. Schlecht geschulte Vermittler mit ungenügenden Kenntnissen hätten ausserdem Leute falsch beraten. Am besten lässt man sich auf solche Gespräche gar nicht ein. Wenn es trotzdem dazu kommt, auf keinen Fall etwas unterschreiben, das man nicht in aller Ruhe gründlich studiert und auch verstanden hat. Im Zweifelsfall lieber noch eine Vertrauensperson oder die Infoline der MS-Gesellschaft 0844 674 636 zu Rate ziehen.
Grundsätzlich gilt: Eine bestehende Zusatzversicherung auf jeden Fall erst kündigen, wenn von der neuen Versicherung eine schriftliche Aufnahmebestätigung vorliegt.