Sobald krankheitsbedingte Mehrkosten entstehen, kann sich MS auf die finanzielle Situation auswirken. Im Vordergrund stehen dabei folgende Fragen:
Es lohnt sich, mit einer Fachstelle Kontakt aufzunehmen, um die individuelle Budgetsituation zu besprechen.
Zuerst wird abgeklärt, ob Sie alle Versicherungsleistungen beziehen, auf die Sie Anspruch haben. Sollte dies nicht der Fall sein, erhalten Sie Informationen dazu. Wenn Sie es wünschen, bekommen Sie Unterstützung bei der Geltendmachung von Versicherungsleistungen.
Sollte trotzdem ein vorübergehender finanzieller Engpass eintreten, können Sie bei einer persönlichen Sozialberatung die Möglichkeit einer Unterstützung durch Stiftungen und Fonds besprechen.
Für Betroffene und Angehörige ausserhalb des Kantons Zürich vermitteln wir zum Thema Budget gerne Fachpersonen in Ihrer Wohnregion. Die MS-Gesellschaft arbeitet eng mit den Pro Infirmis-Stellen der verschiedenen Kantone zusammen.
Grundsätzlich gilt: Die ausbezahlte Hilflosenentschädigung (HE) der IV/AHV muss nicht als Einkommen versteuert werden. Hingegen sind Renten der IV und der Pensionskasse steuerpflichtig.
Seit 2005 gelten gesamtschweizerisch sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die Bundessteuern neue Bestimmungen bei den Abzügen. Es gilt zwischen folgenden Posten zu unterscheiden:
Sie sind ohne Selbstbehalt voll abzugsfähig vom Reineinkommen.
Grundsätzlich gelten alle MS-bedingten Auslagen, also auch die Kosten für die Behandlung, als behinderungsbedingte Kosten, sofern die IV wegen MS eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder Hilfsmittel zugesprochen hat.
Pauschalabzüge für behinderungsbedingte Kosten ohne Belege (für Personen die eine Hilflosenentschädigung erhalten):
CHF 2500 bei einer Hilflosenentschädigung leichten Grades
CHF 5000 bei einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades
CHF 7500 bei einer Hilflosenentschädigung schweren Grades
Höhere Abzüge sind nur mit Belegen möglich. Für die Anmeldung müssen Sie ein spezielles Hilfsblatt des Steueramtes verwenden.
Personen, die keine Hilflosenentschädigung der IV/AHV erhalten, können nur mit Quittungen und einem Arztzeugnis behinderungsbedingte Kosten in Abzug bringen. Für den Abzug von Kosten bei Heimaufenthalt gelten spezielle Bestimmungen.
Dazu gehören z.B. Zahnarztrechnungen und Kosten für andere Krankheiten. Sie sind abzugsfähig, jedoch mit einem Selbstbehalt von 5% des Reineinkommens.
Details zu den abzugsfähigen Kosten erfahren Sie beim kantonalen Steueramt oder auf den Merkblättern der Steuererklärung.
Eidgenössiche Steuerverwaltung, Direkte Bundessteuer / Kreisschreiben "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" (pdf)
Integration Handicap, Merkblatt "Direkte Bundessteuer"